Freitag, 7. Dezember 2007
Vorratsdatenspeicherung II
Nach einem Gesetz, das CDU, CSU und SPD am 9. November 2007 gegen die Stimmen von FDP, Grüne und Linke beschlossen haben, soll ab 2008 nachvollziehbar werden, wer mit wem in den letzten sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS soll auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten werden. Anonymisierungsdienste sollen verboten werden.
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Globalisierung der Dummheit
Das Braten Schweizer Extrawürste hat ein Ende: nach dem "Schweizer DMCA" bringen die Eidgenossen mit der geplanten Verpflichtung zur Registrierung von WLan-Karten das nächste Projekt auf den Weg, mit denen das fehlende Verständnis vom Netz und seinen Strukturen das ohnehin niedrige Niveau in der EU locker unterbietet. Ebensowenig, wie es nicht namentlich zuordenbare Handy-Karten geben darf, sollen WLan-Karten anonym sein.
Einige Zeit war die Schweiz noch eins der europäischen Länder mit einem einigermaßen realitätsnahen Urheberrecht. Seltsamerweise ohne Bürgerentscheid wurden nun einige Gesetze "angepasst". Der WIPO zuliebe wurde Filesharing weiter kriminalisiert und das Knacken von Kopierschutz-Technik verboten. Wasserzeichen dürfen ebenfalls nicht mehr entfernt werden.
Die entsprechenden Gesetze sind bereits Anfang Oktober still und leise verabschiedet worden. Damit ist die Situation in der Schweiz ein gutes Stück riskanter geworden.
Wie auch in Deutschland ist das "Bewerben" entsprechender Tools verboten: ob das analog zu Deutschland Linkverbot bedeutet, wird sich weisen. Der Abschnitt im Wortlaut:
Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die:
a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;
b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Auch für das Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke werden empfindliche Strafen vorgesehen. Immerhin, ermittelt wird nur auf Antrag des Rechteinhabers, dann drohen jedoch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn jemand
»ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;«
»ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht.«
Weiterhin ist untersagt, »Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten« zu entfernen oder zu ändern. Gemeint sind damit beispielsweise Wasserzeichen in Audiofiles. Geschützt seien dadurch
»...elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:
a. an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.«
Auch hier wird die Definition erstaunlich weit gefasst. Denn damit kann vom Wasserzeichen über den LC-Code und Barcode-Information bis hin zum Copyrighthinweis im CD-Booklet alles gemeint sein.
Filesharing wird kriminalisiert, Kopierschutz knacken verboten
Einige Zeit war die Schweiz noch eins der europäischen Länder mit einem einigermaßen realitätsnahen Urheberrecht. Seltsamerweise ohne Bürgerentscheid wurden nun einige Gesetze "angepasst". Der WIPO zuliebe wurde Filesharing weiter kriminalisiert und das Knacken von Kopierschutz-Technik verboten. Wasserzeichen dürfen ebenfalls nicht mehr entfernt werden.
Die entsprechenden Gesetze sind bereits Anfang Oktober still und leise verabschiedet worden. Damit ist die Situation in der Schweiz ein gutes Stück riskanter geworden.
Wie auch in Deutschland ist das "Bewerben" entsprechender Tools verboten: ob das analog zu Deutschland Linkverbot bedeutet, wird sich weisen. Der Abschnitt im Wortlaut:
Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die:
a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;
b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Auch für das Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke werden empfindliche Strafen vorgesehen. Immerhin, ermittelt wird nur auf Antrag des Rechteinhabers, dann drohen jedoch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn jemand
»ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;«
»ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht.«
Weiterhin ist untersagt, »Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten« zu entfernen oder zu ändern. Gemeint sind damit beispielsweise Wasserzeichen in Audiofiles. Geschützt seien dadurch
»...elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:
a. an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.«
Auch hier wird die Definition erstaunlich weit gefasst. Denn damit kann vom Wasserzeichen über den LC-Code und Barcode-Information bis hin zum Copyrighthinweis im CD-Booklet alles gemeint sein.
Polizei darf alles
IP-Adressen für die Polizei auch ohne gerichtliche Anordnung
In Österreich wurde dem Parlament ein Abänderungsantrag zum neuen Sicherheitspolizeigesetz zur Abstimmung vorgelegt. Ohne richterliche Anordnung sollen bei "Gefahr im Verzug" demnach Polizisten IP-Adressen, Namen und Anschrift des Nutzers sowie Handy-Standortdaten ausgehändigt werden.
Noch bevor die Vorratsdatenspeicherung in der Alpenrepublik auf den Weg gebracht wurde, will die große Koalition der Polizei externer Link in neuem Fenster folgtnoch umfassendere Eingriffe in die Privatsphäre ermöglichen. Besonderes Bonbon für die Internet-Provider: im Fall der Fälle sollen sie für die Datenermittlung und -Übergabe nicht einmal mehr eine Aufwandsentschädigung bekommen.
Aber der Dienstweg dürfte dann ja auch kurz werden: Bei "Gefahr im Verzug" können dem Entwurf nach Polizeibeamte ohne gerichtliche Anordnung Userdaten, IP-Adressen und Handy-Standorte von den Providern verlangen. Name, Postadresse, die Funkzelle, in der ein Handy eingebucht ist - alles muss dann ohne Richterkontrolle herausgegeben werden.
Quelle
Mittwoch, 5. Dezember 2007
Vorratsdatenspeicherung
Hinter der Bezeichnung Vorratsdatenspeicherung verbirgt sich ein Verfahren zur Telekommunikationsüberwachung, das weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke erlaubt. Mit Hilfe der Vorratsdatenspeicherung lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten von Terroristen, Straftätern, aber auch jedes anderen Teilnehmers analysieren. Da ohne Anfangsverdacht gespeichert wird und auf Basis des Datenbestands auch das gesamte elektronische Kommunikationsverhalten der Bürger analysiert werden kann, ist dieses Verfahren verfassungsrechtlich umstritten. In dem Maße, in dem die Kommunikation über elektronische Medien zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.
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Montag, 3. Dezember 2007
Was ist gewerbliches Handeln im Sinne des deutschen Rechts?
Antwort des berüchtigten Abmahnanwaltes Günter Frhr. v. Gravenreuth
Entscheidend ist nicht ein "gewerbliches Handeln", sondern ein "Handeln im geschäftliche Verkehr". "Was ist gewerbliches Handeln im Sinne des ... »
Dauerhafte Einträge
Provider wollen Uploader aufspüren
Die Vereinigung der Internetprovider Frankreichs AFA kündigt "konkrete Maßnahmen" an, um Onlinepiraterie ihrer User zu stoppen. Illegale Uploads wollen die ISPs in Zukunft aufspüren. Angedacht ist der Einsatz sogenannter "Radar-Robots" zum Aufspüren der Uploads, auch Warnmeldungen der Rechteinhaber wolle man gegebenenfalls an die User weiterreichen.
"Provider wollen Uploader aufspüren" ... »
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Montag, 24. September 2007
Internetrecht auf Deutsch
Schutzlandprinzip und Internet
Nach dem Schutzlandprinzip ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, für das um Schutz nachgesucht wird. Hierzu muss das Land bestimmt werden, in dem die betreffende Nutzungs- bzw. Verletzungshandlung erfolgt ist. Es kommt daher nicht zu der im internationalen Deliktskollisionsrecht üblichen Aufspaltung des Tatorts in Handlungs- und Erfolgsort. Abzustellen ist auf den Ort, wo die Verletzungshandlung vorgenommen wird. Dieser fällt zudem aufgrund des Territorialitätsprinzips mit dem Erfolgsort zusammen. "Internetrecht auf Deutsch" vollständig lesen »
La Grande Nation France
Modisch chic verlegen Webmaster ihren virtuellen Wohnsitz nach Frankreich - nichtsahnend das sie dort vom Regen in die Traufe kommen.
Beispiele gefällig?
14.08.2007 » Tags: Schüler, Harry Potter, Untersuchungshaft, Gefängnis, Kapitel, Zeitung, Internet, Urheberrecht, Verlag, französische Version, Polizei, Übersetzung
In Frankreich wurde nun ein sprachbegabter 16-Jähriger Schüler für eine Nacht in Untersuchungshaft genommen, da er die ersten Kapitel des neuesten Bandes von Harry Potter unerlaubt übersetzt und in das Internet gestellt hat. Wie die Zeitung Le Parisien berichtete müsse sich der Schüler nun wegen Verstoß gegen das Urheberrecht verantworten.
Die Ermittlung kam durch den Hinweis des französischen Verlages Gallimard zustande, der die Übersetzung von "Harry Potter and the Deathly Hallows" im Internet gefunden hatte. Der Verlag hat in Frankreich die Rechte an der neuesten Ausgabe. Offiziell erscheint die französische Version des siebten Bandes im Oktober 2007. In Deutschland erscheint der Band unter dem Titel: "Harry Potter und die Heiligtümer des Todes".
Die Polizei geht allerdings davon aus, dass der Schüler sich mit der Übersetzung nicht bereichern wollte, sondern ein Fan von Harry Potter ist. Die Website auf der die Übersetzung zu finden war, wurde inzwischen gesperrt.
Fazit:
Dem Schüler droht eine Verurteilung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht, da er nicht im Besitz der heiß begehrten Lizenz war. Zudem kann der Verlag zivilrechtliche Forderungen stellen. Ob dies auch tatsächlich passiert bleibt abzuwarten. Der Verlag Gallimard hat sich noch nicht detailliert zum weiteren Vorgehen geäußert.
http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/598.html
Rechtsverletzungen an Fotos in Ebay, die auch in Frankreich abrufbar sind? Ein französischer Anwalt mahnt eine Bildrechtsverletzung ab, die aus zwei Fotos bestehen, die in Ebay Deutschland eingestellt worden waren, aber wohl auch in Frankreich abrufbar. Er will hierfür die recht stattliche Summe von € 2.500,00 pro Bild. Pariser Gerichte bestimmen regelmäßig Schadensersatz in dieser Höhe.
Carrefour hat gegen E. Leclerc (Galec) wegen unzulässiger vergleichender Werbung geklagt. Ein Gericht hat am 7. Juni 2006 die Schließung der Internet-Seite angeordnet. Diese Seite ermöglichte den Verbraucher, die Preise unterschiedlicher Produkte in verschiedenen Supermarktketten zu vergleichen. Ziel war die Darstellung der günstigen Anbieter. Die Ergebnisse waren oft für die Leclerc-Gruppe vorteilhaft.
Um Leclerc zu verurteilen, hat der Richter des Handelsgerichts Paris (http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1732) zunächst berücksichtigt, dass Galec die verbraucherrechtlichen Bestimmungen über die vergleichende Werbung nicht respektiert hat. Die veröffentlichten Angaben auf der Seite waren tatsächlich weder richtig noch objektiv. Bei der vergleichenden Werbung dürfen nur Güter oder Dienstleistungen verglichen werden, die dieselbe Wirkung entfalten oder denselben Zweck verfolgen. Der Richter bemängelte, dass keine repräsentative Produktliste verwendet wurde.
Der Slogan "qui est le moins cher" (wer ist der Billigste?) ist der Auffassung des Gericht nach auBerdem "irrefürend" und sehr allgemein gefasst.
Aus diesem Grund hat der Richter die SchliebBung der Internet-Seite angeordnet. Galec ist dieser Entscheidung gefolgt. Aber Carrefour hat keinen Schadensersatz erhalten, da versäumt wurde, die Schadenshöhe genau zu beziffern.
Beispiele gefällig?
Übersetzer von neuer Harry-Potter-Folge endet im Gefängnis
14.08.2007 » Tags: Schüler, Harry Potter, Untersuchungshaft, Gefängnis, Kapitel, Zeitung, Internet, Urheberrecht, Verlag, französische Version, Polizei, Übersetzung
In Frankreich wurde nun ein sprachbegabter 16-Jähriger Schüler für eine Nacht in Untersuchungshaft genommen, da er die ersten Kapitel des neuesten Bandes von Harry Potter unerlaubt übersetzt und in das Internet gestellt hat. Wie die Zeitung Le Parisien berichtete müsse sich der Schüler nun wegen Verstoß gegen das Urheberrecht verantworten.
Die Ermittlung kam durch den Hinweis des französischen Verlages Gallimard zustande, der die Übersetzung von "Harry Potter and the Deathly Hallows" im Internet gefunden hatte. Der Verlag hat in Frankreich die Rechte an der neuesten Ausgabe. Offiziell erscheint die französische Version des siebten Bandes im Oktober 2007. In Deutschland erscheint der Band unter dem Titel: "Harry Potter und die Heiligtümer des Todes".
Die Polizei geht allerdings davon aus, dass der Schüler sich mit der Übersetzung nicht bereichern wollte, sondern ein Fan von Harry Potter ist. Die Website auf der die Übersetzung zu finden war, wurde inzwischen gesperrt.
Fazit:
Dem Schüler droht eine Verurteilung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht, da er nicht im Besitz der heiß begehrten Lizenz war. Zudem kann der Verlag zivilrechtliche Forderungen stellen. Ob dies auch tatsächlich passiert bleibt abzuwarten. Der Verlag Gallimard hat sich noch nicht detailliert zum weiteren Vorgehen geäußert.
http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/598.html
5.000 Euro für 2 Ebay Bilder
Rechtsverletzungen an Fotos in Ebay, die auch in Frankreich abrufbar sind? Ein französischer Anwalt mahnt eine Bildrechtsverletzung ab, die aus zwei Fotos bestehen, die in Ebay Deutschland eingestellt worden waren, aber wohl auch in Frankreich abrufbar. Er will hierfür die recht stattliche Summe von € 2.500,00 pro Bild. Pariser Gerichte bestimmen regelmäßig Schadensersatz in dieser Höhe.
Preisvergleichsortal geschlossen
Carrefour hat gegen E. Leclerc (Galec) wegen unzulässiger vergleichender Werbung geklagt. Ein Gericht hat am 7. Juni 2006 die Schließung der Internet-Seite angeordnet. Diese Seite ermöglichte den Verbraucher, die Preise unterschiedlicher Produkte in verschiedenen Supermarktketten zu vergleichen. Ziel war die Darstellung der günstigen Anbieter. Die Ergebnisse waren oft für die Leclerc-Gruppe vorteilhaft.
Um Leclerc zu verurteilen, hat der Richter des Handelsgerichts Paris (http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1732) zunächst berücksichtigt, dass Galec die verbraucherrechtlichen Bestimmungen über die vergleichende Werbung nicht respektiert hat. Die veröffentlichten Angaben auf der Seite waren tatsächlich weder richtig noch objektiv. Bei der vergleichenden Werbung dürfen nur Güter oder Dienstleistungen verglichen werden, die dieselbe Wirkung entfalten oder denselben Zweck verfolgen. Der Richter bemängelte, dass keine repräsentative Produktliste verwendet wurde.
Der Slogan "qui est le moins cher" (wer ist der Billigste?) ist der Auffassung des Gericht nach auBerdem "irrefürend" und sehr allgemein gefasst.
Aus diesem Grund hat der Richter die SchliebBung der Internet-Seite angeordnet. Galec ist dieser Entscheidung gefolgt. Aber Carrefour hat keinen Schadensersatz erhalten, da versäumt wurde, die Schadenshöhe genau zu beziffern.
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