Wie Heise.de meldet haben die Deutschen Abzockeranwälte nun neue Opfer gefunden. Bisher wurden Abmahnungen nach eigenen Angaben der Medienindustrie und der Abmahnanwälte nur dann verschickt, wenn Musik- Film- oder Programmdateien zum Upload angeboten wurden. Die ersten Jahre gab es zudem offenbar Abmahnungen lediglich für solche Dateien, welche Filesharingnutzer komplett in ihren mit anderen Teilnehmern geteilten Ordnern stehen hatten.
Nun gibt es in Abmahnforen erste Hinweise darauf, dass auch solche Filesharingnutzer abgemahnt werden, die mit modifizierten Clients lediglich etwas herunter- aber nichts heraufladen, so genannte "Leecher". Rechtlich möglich ist dies spätestens seit dem Inkrafttreten des Zweiten Korbes der Urheberrechtsreform im letzten Jahr. Schon nach der Ersten Urheberrechtsnovelle im September 2003 hatte die Medienindustrie behauptet, dass nun auch Downloads in Filesharingsystemen verboten seien. Aufgrund der Formulierung, dass die Kopien mittels einer "rechtswidrig hergestellten Vorlage" erstellt worden sein müssen, gaben seriöse Juristen einer Anwendbarkeit der Vorschrift für Downloads aus P2P-Systemen jedoch kaum Chancen. Deshalb wurde die Formulierung im letzten Jahr geändert. Allerdings besteht weiterhin die Einschränkung, dass es für den Benutzer "offensichtlich" sein muss, dass die Datei ohne Lizenz "öffentlich zugänglich gemacht" wird. Gerichtlich wurden solche Fälle bisher noch nicht entschieden.

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